Falls ein Betrieb eine betriebliche Rentenversicherung anbietet, kann sich diese als günstigere Alternative zur privaten Altersvorsoge auswirken. Mitarbeiter einer Firma werden als Gruppe versichert, wodurch Verwaltungskosten gesenkt werden und Rabatte möglich werden. Seit 2002 ist es möglich einen Teil des Gehalts in eine betriebliche Rentenversicherung zu investieren. Hinzu kommen Förderungen vom Staat und weitere Riester Zulagen. Das Angebot einer betrieblichen Rentenversicherung ist allein vom Arbeitgeber abhängig. Seit 2004 ist die betriebliche Rentenversicherung auch steuerpflichtig ist.
Es gibt zwei unterschiedliche Methoden der Rentenversicherung in Betrieben. Große Firmen haben oft ein komplett eigenes Rentenversicherungsystem in das die Mitarbeiter ihre Beiträge bezahlen. Die betriebliche Rentenversicherung war bis 2001 eine freiwilige Leistung der Arbeitgeber von großen Firmen, wo es Sinn machte eine Gruppe preisgünstig zu versichern. Für einen neuen Mitarbeiter ist diese Methode ein willkommenes Leistungspaket des Arbeitgebers da ihm oder ihr eine anstrengende Suche nach der geeigneten Altersvorsorge erspart bleibt und eine gute Absicherung zur Altersvorsorge vorhanden ist.
Jeder Arbeiter hat das Recht auf eine betriebliche Rentenversicherung. Falls keine innerbetriebliche Versicherung existiert, muss der Arbeitgeber eine Direktversicherung anbieten. Kleinere Firmen wählen oft diesen unkomplizierten Weg. Der Begriff Direktvesicherung ist entstanden, da der Arbeitgeber in Bezug auf das Leben des Arbeitnehmers einen Vertrag mit einer Versicherung direkt abschließt. Auch hier kann der Arbeitgeber mit günstigen Steuervorteilen und Gruppenrabatten sparen. Ein Versicherungsunternehmen kümmert sich dann um die ganze Verwaltung und Auszahlungen.
Ab 2005 gelten neue Fördervorraussetzungen:
Die Einführung des Alterseinkünftegesetz hat die steuerlichen Bedingungen in der betrieblichen Rentenversicherung verbessert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist ab 2005 steuerfrei.
Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht einen einfachen Wechsel der Betriebsrente des alten Arbeitgebers zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz häufig gewechselt haben, und auch in eine betriebliche Rente mit eingezahlt haben, können sicher gehen keinen Verlust durch einen Zersplitterung des Betriebsrentenansprüche zu haben. Auch für die Arbeitgeber ist diese Maßnahme von Vorteil. Er muss keine Kleinstersparnissen von Mitarbeitern mehr verwalten und kann auch vereinfachter bereits existierende Betriebsrenten von neuen Mitarbeitern übernehmen.
Ab 2005 ist das umwandelbare Gehalt auf vier Prozent der Beitragsbesmmungsgrenz erhöht worden. Die Neue Regel besagt, daß alle Gehalte, in der Höhe von €2,500, steuerfreu sind und außerdem von Sozialabgaben befreit.
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