Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Beiträge zur Rente und Altersvorsorge im Vergleich

Hohes Einkommen, das heißt auch hohe Beiträge. Allerdings gibt es eine Beitrasgbemessungsgrenze zur Rentenversicherung . Im Klartext heißt das, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Beträge nicht mehr ansteigen. Die Grenze der Einkommenshöhe ist in den alten und neuen Bundesländern momentan noch unterschiedlich hoch, was sich aber wohl über die kommenden Jahre angleichen wird.

Die Einzahlungen in die Krankenkasse teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Beitragssatz richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse. Die Beiträge zur Rente werden ebenfalls zur einen Hälfte von dem Versicherten und zur Hälfte von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt.

Die Beitragsberechnung ist nicht festgelegt auf einen bestimmten Betrag sondern richtet sich nach dem Einkommen und den Sozialversicherungs-Rechengrößen. Diese werden vom Bundesrat beschlossen, der das Versicherungs, - Leistungs, - und Beitragsrecht bestimmt. Die Rechengrößen sind abhängig von der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltsumme pro durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer. Dabei fällt außerdem das Kriterium der Lohnentwicklng ins Gewicht.

Mit Rücksichtnahme auf Schulausbildung, Krankeit oder Arbeitslosigkeit können sich die Beträge auch auf diese Lebens- und Zeitabschnitte auswirken.

Angehörige sind ebenfalls für den Fall des Ablebens des Versicherten gesichert und erhalten Witwen - oder Witwerrente. Diese kann unterschiedlich ausfallen , je nachdem ob einen Einkommensrechnung erfolgt oder nicht. Eine große Witwen - oder Wiwerrente beträgt 60% der Altersrente pro Monat, wobei eine kleine nur 25% der Altersrente betragen.

Wenn Sie wegen ihres Gehaltes über der Bemessungsgrenze liegen und nicht als Angestellter arbeiten und auch keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen wollen, dann sollten Sie sich dringend nach einer privaten Lösung umgucken. Spätestens nach 2 Jahren - wenn keine Beiträge mehr bezahlt worden sind - besteht kein Versicherungsschutz mehr für Berufs- oder Erwerbsfähigkeit. Es wird dann außerdem schwierig die 36 Pflichtbeiträge von fünf Jahren zu erfüllen. In diesem Fall sind sie auf sich alleine gestellt um sich anderweitig abzusichern.

Wenn Sie sich früher als 65 Jahre zur Ruhe setzen wollen, dann brauchen Sie ebenfalls eine andere bzw weitere Absicherung. Werden keine Beiträge mehr in die gesetzliche Krankenkasse eingezahlt, dann erhöhen sich auch die Leistungen nicht mehr.

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